Direktversicherung

Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben seiner Arbeitnehmer abschließt und bei denen das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung ganz oder teilweise den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen eingeräumt wird. Sie haben somit gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der Versorgung, einen direkten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen.

Vor allem kleinere Unternehmen bevorzugen die Direktversicherung, da sie für den Arbeitgeber mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Abwicklung wird weitestgehend von der Versicherungsgesellschaft durchgeführt. Seit vielen Jahren wurde aber auch bei größeren Unternehmen auf diesem Wege die Entgeltumwandlung durchgeführt.

Für Versorgungszusagen bis zum 31.12.2004 gilt:
§ 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Verzicht ist allerdings nur dann erforderlich, falls die Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 erfüllt. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, er gilt vielmehr für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sieht die Direktversicherung die Kapitalisierung der Leistungen vor, so sind die Voraussetzungen des § 3 Nr.63 EStG grundsätzlich nicht erfüllt und es bleibt bei der Pauschalsteuer.

Für die Pauschalierung der Lohnsteuer gilt dann folgendes: Die Beitragszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber und ist für die Arbeitnehmer steuerlicher Lohnzufluss, so dass darauf Lohnsteuer zu entrichten ist. Um den Arbeitnehmer von einer individuellen Besteuerung zu befreien, kann das Unternehmen für Beiträge bis € 1.752,–, in Ausnahmefällen bis € 2.148,– p.a. eine pauschale Lohnsteuer zahlen, die ca. 22,5 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag beträgt. Die späteren Leistungen werden steuerfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Neben den entstehenden Kosten sind sowohl die Versicherungsbeiträge als auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.

Regelung ab 1.1.2005:
Im Sinne einer einheitlich nachgelagerten Besteuerung wurde mit dem AltEinkG für Direktversicherungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge abgeschafft (Ausnahme öffentlicher Dienst). Nach § 3 Nr. 63 EStG sind nun die Aufwendungen für den Arbeitnehmer zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist, bis zu 4 % der BBG steuerfrei. Die späteren Leistungen müssen dann aber voll versteuert werden.

Um den Wegfall der Pauschalbesteuerung zu kompensieren, wurde die Direktversicherung in die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen und das Fördervolumen um 1.800 € für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt werden, erhöht.

Gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2018:
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll der Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung verbessert werden. Arbeitnehmer können nunmehr bis zu 8 % ihres Einkommens, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze – 2018: € 78.000 – steuerfrei in die Betriebliche Altersvorsorge investieren. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt sich auf 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.

Spätestens ab 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % der Beiträge aus der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitsgebers.