Entgeltumwandlung

Grundsätzlich zulässig für die Entgeltumwandlung sind alle Durchführungswege. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine betriebliche Altersversorgung auch dann vorliegt, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.

Durch den ab 01.01.2002 gesetzlich eingeräumten Entgeltumwandlungsanspruch ist eine im Sinne des AVmG (§ 10a EStG i. V. mit § 82 Abs. 2 EStG) steuerlich geförderte Entgeltumwandlung nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich.

Da Anwartschaften aus Entgeltumwandlung nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar sind, ist eine frühere Insolvenzsicherung notwendig als bei Anwartschaften, die nicht aus Entgeltumwandlung stammen.