Betriebliche Altersvorsorge
Vermögensbildung
Unterstützungskasse
Unterstützungskassen stellen die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Sie sind gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die für einen oder mehrere Arbeitgeber (Trägerunternehmen) betriebliche Altersversorgung durchführen und als Stiftung, GmbH oder als eingetragener Verein auftreten Sie räumen den Versorgungsberechtigten (Begünstigte) jedoch keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen ein.
Da die Unterstützungskasse selbst keine Rechtsansprüche gewährt, gilt sie nicht als Versicherungsunternehmen und unterliegt nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Sie ist – abgesehen von der Beachtung allgemeiner kaufmännischer Grundsätze und von Bedingungen, die sie erfüllen muss, um als Sozialeinrichtung anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit zu werden – frei in der Anlage ihres Vermögens. Aus diesem Grunde überlassen Unterstützungskassen in vielen Fällen ihr Vermögen darlehensweise gegen eine angemessene Verzinsung dem Trägerunternehmen, soweit sie es nicht in absehbarer Zeit zur Erfüllung von fälligen Leistungen an Kassenbegünstigte benötigen.
Es handelt sich also bei der Unterstützungskasse um eine mittelbare Versorgungsform. Sie finanziert sich durch Zuwendungen der Trägerunternehmen und die hieraus erwirtschafteten Erträge, um die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der Trägerunternehmen für deren Arbeitnehmer durchzuführen. Da die Kasse keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt, ist sie lediglich ein „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers und dieser hat einzuspringen, falls die Kassenmittel zur Leistungserbringung nicht ausreichen sollten Unterstützungskassen werden ausschließlich vom Arbeitgeber dotiert, die Last kann aber durch Entgeltumwandlung wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen werden.
Bei der sog. „rückgedeckten Unterstützungskasse“ handelt es sich nicht um eine besondere Art der Unterstützungskasse, sondern um eine spezielle Form der Kapitalanlage innerhalb der Unterstützungskasse. Die rückgedeckte Unterstützungskasse finanziert die in ihrem Leistungsplan oder ihren Richtlinien vorgesehenen Leistungen, indem sie diese oder Teile davon bei einem Versicherungsunternehmen versichert. Das Trägerunternehmen wendet der Unterstützungskasse die erforderlichen Beträge zu, die diese an den Versicherer weiterleitet. Das Trägerunternehmen kann diesen Betrag als Betriebsausgaben abziehen, sofern die in § 4d EStG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer versteuert die späteren Rentenzahlungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen.